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7 67-96 09 -30 oder 24h im Internet unter www.beckundschuber t .de 107 REI SEBEDINGUNGEN DER BECK+SCHUBERT GMBH & CO. KG FÜR PAUSCHALREI SEN 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. B+S kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von B+S nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von B+S beruht. 8.2. Kündigt B+S, so behält B+S den Anspruch auf den Reisepreis; B+S muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die B+S aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat B+S oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von B+S mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit B+S infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von B+S vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von B+S vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an B+S unter der mitgeteilten Kontaktstelle von B+S zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von B+S bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von B+S ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde B+S zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von B+S verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und B+S können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich B+S, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von B+S für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. B+S haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von B+S sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. B+S haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von B+S ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber B+S geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen 12.1. B+S informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist B+S verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald B+S weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird B+S den Kunden informieren. 12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird B+S den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von B+S oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/ abrufbar und in den Geschäftsräumen von B+S einzusehen. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1. B+S wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn B+S nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. B+S haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde B+S mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass B+S eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von B+S zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 15.1. B+S weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass B+S nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. B+S weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/ odr/ hin. 15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und B+S die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können B+S ausschließlich an deren Sitz verklagen. 15.3. Für Klagen von B+S gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von B+S vereinbart. ------------------------------------------------------------------ © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2017-2022 Reiseveranstalter ist: Beck+Schubert GmbH & Co. KG Geschäftsführer: Joachim Schubert Handelsregister: Amtsgericht Ulm, HRA 500936 Habsburger Str. 6, 73432 Aalen-Ebnat Telefon: 07367-9609-0 / Telefax: 07367-9609-90 E-Mail: info@beckundschubert.de Stand dieser Fassung: Oktober 2021 ng dibe- / F 25 40 60 80 95 95 nomhaupt n entchädifer 5.3 it B+S ufwenBetrag Fall ist ung undungen weitigen u bezifckerstat- § 651h gemäß § uf einem ass statt hten aus durch die ne solche wenn sie ostenversickung der nkheit wird Vertragsabes Reisetereiseantritts, er Befördembuchung) Umbuchung zureichende onen gemäß m Reisenden Umbuchung en Fällen auf Umbuchung ng der nachsentgelt vom roffenen Reige der Umbuvereinbart ist, ils bis zu dem ornostaffel der nder Regelung enden. nden, die nach n, sofern ihre ist, nur nach gemäß Ziffer 5 iger Neuanmelt nicht bei Umngfügige Kosten der Mindestteiln einer Mindestgender Regelunnd der späteste rittserklärung von jeweiligen vorveren sein. ahl und die spätesgung anzugeben. den gegenüber die zu erklären, wenn Nichterreichen der chgeführt wird. r als 20 Tage vor er von mehr als 6 er Reisedauer von g. Grund nicht durchen Reisepreis geleisurück, Ziffer 5.6. gilt Stammkunden Bonusheft Bei einer Mehrtagesreise aus dem BECK+SCHUBERT-Reisekatalog erhalten Sie pro w 100,- Rechnungsbetrag einen BECK+SCHUBERT-Taler. Ist Ihr Bonusheft mit 25 Talern gefüllt, erhalten Sie bei Buchung Ihrer nächsten Reise mit einem Wert von über w 50,- eine Gutschrift über w 50,- ! Eine Auszahlung oder Aufsplittung auf mehrere Buchungen ist nicht möglich. (Gültig solange Bonusprogramm nicht geändet wird) 1 COUPON 2 COUPON 3 COUPON 4 COUPON 8 COUPON 9 COUPON 10 COUPON 11 COUPON 15 COUPON 16 COUPON 17 COUPON 18 COUPON 22 COUPON 23 COUPON 24 COUPON 25 COUPON 7 COUPON 5 COUPON 6 COUPON 14 COUPON 12 COUPON 13 COUPON 21 COUPON 19 COUPON 20 COUPON 106_107_So2022_199605.indd 107 03.02.22 11:05 AB 2023 SAMMELN SIE DIGITALE BONUSPUNKTE! 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