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Anmeldung und Information: Telefon (07544) 9555-0 · www.wegis-reisen.de b) Bus- und Bahnreisen · bis 45 Tage vor Reiseantritt 10% · vom 44. bis 22.Tag vor Reiseantritt 30% · vom 21. bis 15.Tag vor Reiseantritt 50% · vom 14. bis 7.Tag vor Reiseantritt 75% · ab dem 6.Tag und bei Nichtanreise 80% c) See- und Flusskreuzfahrten · bis 30.Tag vor Reiseantritt 25% · vom 29. bis 22.Tag vor Reiseantritt 40% · vom 21. bis 15.Tag vor Reiseantritt 60% · vom 14. bis 1.Tag vor Reiseantritt 80% · am Anreisetag und bei Nichtanreise 90% 5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, W-R nachzuweisen, dass W-R überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von W-R geforderte Entschädigungspauschale. 5.4. W-R behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit W-R nachweist, dass W-R wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist W-R verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist W-R infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat W-R unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von W-R durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus demPauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie W-R 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. UMBUCHUNGEN 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil W-R keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesemFall ist die Umbuchung kostenlosmöglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann W-R bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu demZeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25 pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt wer-den. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. RÜCKTRITTWEGENNICHTERREICHENSDERMINDESTTEILNEHMERZAHL 7.1. W-R kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von W-R beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) W-R hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) W-R ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von W-R später als4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend. 8. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN 8.1. W-R kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von W-R nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von WEGIS-REISEN beruht. 8.2. KündigtW-R, so behältW-R den Anspruch auf den Reisepreis; W-R muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die W-R aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN/REISENDEN 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat W-R oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von W-R mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit W-R infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von W-R vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von W-R vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an W-R unter der mitgeteilten Kontaktstelle von W-R zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von W-R bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschal-reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von W-R ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er W-R zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von W-R verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung undGepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und W-R können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich W-R, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, dieSchadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG 10.1. Die vertragliche Haftung von W-R für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt . Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. W-R haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise vonW-R sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. W-R haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisen-den die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von W-R ursächlich geworden ist. 11. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN, ADRESSAT Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber W-R geltend zumachen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. INFORMATION ZUR IDENTITÄT AUSFÜHRENDER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN 12.1. W-R informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist W-R verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahr-scheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald W-R weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wirdW-R den Kunden informieren. 12.3. Wechselt die demKunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird W-R den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten vonW-R oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von W-R einzusehen. 13. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN 13.1. W-R wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn W-R nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. W-R haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde W-R mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass W-R eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG; RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND 14.1. W-R weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass W-R nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. W-Rweist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige einesMitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen demKunden/Reisenden undW-R die ausschließlicheGeltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können W-R ausschließlich an deren Sitz verklagen. 14.3. Für Klagen vonW-R gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von W-R vereinbart. --------------------------------------------------------------------------------------- © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2018 - 2020 --------------------------------------------------------------------------------------- Reiseveranstalter ist: Omnibus Wegis GmbH Geschäftsführer: Christian und Matthias Wegis HRB 580297 Gehrenbergstraße 23 88697 Bermatingen Telefon: 07544/95550 info@wegis-reisen.de Stand dieser Fassung: Juni 2018 Nachdruck - auch auszugsweise - verboten! 99

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