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träger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltendenWechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, in Papierformetc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. 7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB. 7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für denVeranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat demReisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 8. Vertragsübertragung - Ersatzreisende 8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedemFall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, telefonisch, durch E-Mail, erklären dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 8.2. Der Veranstalter kann demEintritt desDritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. 8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt desDrittenentstehendenMehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, inwelcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - Nichtantritt der Reise 9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (per Mail) oder über dasStornieren Portal desVeranstalters (https:// www.amos-reisen.de/stornieren) erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler. 9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 9.3. und 9.5. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.6. 9.3.a. Entschädigungspauschalen bei Busreisen bis 30 Tage vor Reisebeginn 10 % ab 29. Tag vor Reisebeginn 20 % ab 14. Tag vor Reisebeginn 35 % ab 7. Tag vor Reisebeginn 60 % (mindestens € 25,-) ab 24 Stunden vor Reisebeginn 100 % (abzüglich ersparter Aufwendungen, wie z.B. Eintritte) 9.3.b. Entschädigungspauschalen bei Bus-Flug-Reisen bis 30 Tage vor Reisebeginn 15 % ab 29. Tag vor Reisebeginn 30 % ab 14. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 7. Tag vor Reisebeginn 70 % bei Nichtantritt der Reise 85% ab 24 Stunden vor Reisebeginn 100 % (abzüglich ersparter Aufwendungen, wie z.B. Eintritte) 9.3.c. Entschädigungspauschalen bei Bus-Tagesfahrten bis 7 Tage vor Fahrtbeginn Keine bis 2 Tage vor Fahrtbeginn 50 % danach/Nichtantritt 100 % (abzüglich ersparter Aufwendungen, wie z.B. Eintritte) 9.3.d. Flusskreuzfahrten Bis 120 Tage vor Reiseantritt 15% Ab 119 Tage bis 60 Tage vor Reiseantritt 25% Ab 59 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt 45% Ab 29 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt 65% Ab 14 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 85% Am Reisetag oder bei Nichtantritt 95% Die Stornogebühr beträgt jedoch mindestens € 50,- p.P. Allgemeine Umbuchungs-/Änderungswünsche: Gegen eine Pauschale von € 15,- pro Buchung möglich. 9.4. DemReisendenwird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.5. Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigenVerwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 9.6. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3.a-c fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach demReisepreis abzüglichdesWertsder vomReiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglichdessen, was er durchanderweitigeVerwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen. 9.7. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. 9.8. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einemGrund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten 12.1. DerVeranstalter kanndenReisevertrag fristloskündigen,wennder Reisende trotzAbmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme fürdenVeranstalterund/oderdieReisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich 161 REISEBEDINGUNGEN

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