Infos und Buchung: 07073/91500 • info@hartmann-reisen.eu • www.hartmann-reisen.eu 4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und HR zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt: a) Leistet der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig, so ist HR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 7.3 zu fordern. b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen. 5. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift 5.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann HR bis 8 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 10,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten HR nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen. 5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag mit HR gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. 5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen 6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von HR zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl HR zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. 6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. b) HR hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die HR durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. 7. Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber 7.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit HR nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen. 7.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die vor dem Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt, wird seitens HR ein Stornierungsentgelt berechnet und zwar i. H. v. 30% des Gesamtpreises, wenn die Kündigung am 6.-3. Tag vor Reisebeginn erfolgt und i. H. v. 70% des Gesamtpreises, wenn die Kündigung am 2.-1. Tag vor Reisebeginn erfolgt, welches auch entsprechende Ansprüche von HR im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit HR abgilt. 7.3. Bei Nichterscheinen zur Fahrt ist der volle Fahrpreis zu entrichten. HR hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die HR durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von HR an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann. 7.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, HR nachzuweisen, dass HR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädigungspauschale. 7.5. HR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit HR nachweist, dass HR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbestandteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht HR einen solchen Anspruch geltend, so ist HR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 7.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von HR sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt. 8. Haftung von HR; Versicherungen 8.1. Eine Haftung von HR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von HR nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. 8.2. HR haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von HR ursächlich oder mitursächlich war. 8.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen. 9. Rücktritt von HR wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 9.1. HR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch HR muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tagesfahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben sein. b) HR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. c) HR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von HR später als 3 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig. 9.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. 10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 10.1. HR kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von HR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. 10.2. Kündigt HR, so behält HR den Anspruch auf den Leistungspreis; HR muss sich jedoch denWert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die HR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. 11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem CoronaVirus) 11.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch HR und jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 11.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von HR und den Leistungserbringern bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von HR und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von HR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 11.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von HR vereinbart, dass bei Busbeförderung die Besetzung der maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer und Reiseleitersitz des Busses) nach denen für die Tagesfahrt geltenden behördlichen Auflagen zulässig ist. Ein gegebenenfalls notwendiger Rücktritt ist von HR mit angemessener Frist vor Beginn der Tagesreise zu erklären. 12. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung 12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und HR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann HR nur am Sitz von HR verklagen. 12.2. Für Klagen von HR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder derenWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von HR vereinbart. 12.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und HR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 12.4. HR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass HR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für HR verpflichtend würde, informiert HR die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. HR weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin. _________________________________________ © Urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2020-2023 ________________________________________ Veranstalter der Tagesfahrten ist: Firma: E. Hartmann Reisen OHG Geschäftsführer Melanie Wekenmann, Eugen Hartmann Handelsregister Stuttgart HRA (390191) Schönbuchstr. 59 72108 Rottenburg-Oberndorf Telefon 07073/91500 Telefax 07073/915025 E-Mail info@hartmann-reisen.eu Stand dieser Fassung: Jan. 2023 76 Reisebedingungen
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