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99 www.hettingerreisen.de Geschäftsbedingungen 4.3 Stornostaffel Busreisen bis 45 Tage vor Reiseantritt ..................................... 15% vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt ........................ 30% vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt ........................ 50% vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt .......................... 75% vom 06. bis 1. Tag vor Reisantritt ............................ 80% ab dem Tag des Reisebeginns bzw. bei Nichtantritt der Reise fallen 90% des Gesamtreisepreises an. Schiffsreisen/Kreuzfahrten bis 45 Tage vor Reiseantritt ..................................... 30% 44 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt ........................ 50% 29 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt ........................ 70% 15 Tage bis 4 Tage vor Reiseantritt .......................... 80% ab 3 Tage vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt der Reise fallen 90% des Gesamtreisepreises an. 4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Hettinger nachzuweisen, dass Hettinger überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Hettinger geforderte Entschädigungspauschale. 4.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit Hettinger nachweist, dass Hettinger wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sindalsder kalkulierteBetragderPauschalegemäßZiffer5.3. IndiesemFall istHettingerverpflichtet, diegeforderteEntschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 4.6. IstHettinger infolgeeinesRücktrittszurRückerstattungdes Reisepreisesverpflichtet, bleibt§651hAbs. 5BGBunberührt. 4.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Hettinger durchMitteilung auf einemdauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Hettinger 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 5.1. Hettinger kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Hettinger beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) Hettinger hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Hettinger ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen, 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6. gilt entsprechend. 6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 6.1. Hettinger kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einerAbmahnung vonHettinger nachhaltig stört oderwenner sich insolchemMaßvertragswidrig verhält, dassdie sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Hettinger beruht. 6.2. Kündigt Hettinger, so behält Hettinger den Anspruch auf den Reisepreis; Hettinger muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Hettinger aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 7. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 7.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit Hettinger infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Hettinger vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist einVertreter vonHettinger vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Hettinger unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Hettinger zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Hettinger bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird inder Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedochdieMängelanzeige auchseinemReisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von Hettinger ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 7.2. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Hettinger zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Hettinger verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 8. Beschränkung der Haftung 8.1. Die vertragliche Haftung von Hettinger für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach demMontrealer Übereinkommen bzw. demLuftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 8.2. Hettinger haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- undSachschäden imZusammenhangmit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Hettinger sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Hettinger haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Hettinger ursächlich geworden ist. 9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Hettinger geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise demVertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 10.1. Hettinger wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 10.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Hettinger nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 10.3. Hettinger haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Hettinger mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Hettinger eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 11.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 11.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. 12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 12.1. Hettingerweist imHinblickauf dasGesetzüberVerbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Hettinger nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Hettinger weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische OnlineStreitbeilegungs- Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 12.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen demKunden/Reisenden und Hettinger die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Hettinger ausschließlich an deren Sitz verklagen. 12.3. Für Klagen von Hettinger gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihrenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Hettinger vereinbart. Stand: 17.01.2022 Reiseveranstalter ist: Firma Hettinger Reisen GmbH & Co. KG Geschäftsführer Eckhard Hettinger Handelsregister Amtsgericht Mannheim HRA 450097 Industriestraße 7, 74749 Rosenberg Telefon 06295/9203-0 Email info@hettingerreisen.de www.hettingerreisen.de

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