Katalog

– vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % – vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 % – vom 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 80 % – 1 Tag vor Reiseantritt/Rücktritt am Abfahrtstag und bei Nichtantritt der Reise 90 % c) Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug – bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % – vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % – vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % – vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % – ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 55 % – bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise 90 % d) Schiffsreisen/Kreuzfahrten – bis 50 Tage vor Reiseantritt 35 % – 49 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt 45 % – 29 Tage bis 24 Tage vor Reiseantritt 60 % – 23 Tage bis 17 Tage vor Reiseantritt 80 % – 16 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 90 % – Nichtantritt der Reise/Stornierung am Abfahrtstag 95 % 5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MERZ nachzuweisen, dass MERZ überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von MERZ geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. MERZ behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MERZ nachweist, dass MERZ wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MERZ verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.6. Ist MERZ infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651 h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von MERZ durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie MERZ 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.1. MERZ kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von MERZ beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) MERZ hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) MERZ ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von MERZ später als 20 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend. 7. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN 7.1. MERZ kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von MERZ nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von MERZ beruht. 7.2. Kündigt MERZ, so behält MERZ den Anspruch auf den Reisepreis; MERZ muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die MERZ aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 8. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN/REISENDEN 8.1. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit MERZ infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von MERZ vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von MERZ vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an MERZ unter der mitgeteilten Kontaktstelle von MERZ zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von MERZ bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von MERZ ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 8.2. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er MERZ zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von MERZ verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 8.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und - verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und MERZ können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich MERZ, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchstabe a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 58

RkJQdWJsaXNoZXIy MTI3ODc=