Katalog

Information & Buchung: 05123 / 3249990 109 Reisebedingungen der Sausewind Reisen GmbH 4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Sausewind den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Sausewind eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Sausewind unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Sausewind hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Sausewind wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet. Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung / Entschädigung in % des Reisepreises Zugang vor Reisebeginn A B C bis 45. Tag 10% 20% 50% 44. bis 31. Tag 30% 40% 60% 30. bis 15. Tag 50% 60% 70% 14. bis 7. Tag 75% 80% 75% 6. bis 2. Tag 80% 85% 85% 1. Tag und Nichtanreise 90% 90% 90% 4.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Sausewind nachzuweisen, dass Sausewind überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Sausewind geforderte Entschädigungspauschale. 4.4. Sausewind behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Sausewind nachweist, dass Sausewind wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Sausewind verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.5. Ist Sausewind infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Sausewind unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 4.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Sausewind durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Sausewind 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 4.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5. Umbuchungen 5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Sausewind keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Sausewind bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 4 25,00 3 pro betroffenen Reisenden. 5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.1. Sausewind kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Sausewind beim Kunden müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) Sausewind hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Sausewind ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Bei Reisen mit einer Länge von mehr als sechs Tagen ist ein Rücktritt von Sausewind bis 3 Wochen vor Reisebeginn zulässig. e) Bei Reisen mit einer Länge bis zu sechs Tagen ist ein Rücktritt von Sausewind bis 14 Tage vor Reisebeginn zulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.5. gilt entsprechend. 7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 7.1. Sausewind kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Sausewind nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Sausewind beruht. 7.2. Kündigt Sausewind, so behält Sausewind den Anspruch auf den Reisepreis; Sausewind muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Sausewind aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

RkJQdWJsaXNoZXIy MTI3ODc=